Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Kassengesetz 2020: Handlungsbedarf für Autohändler?
Dieser Tage hört man in den Medien vor allem Bäcker, Friseure und Einzelhändler über das ab dem 01.01.2020 in Kraft tretende sog. Kassengesetz klagen. Die Berichterstattung beschränkt sich dabei meist darauf, dass ab dem kommenden Jahr eine Kassenbon-Pflicht gilt. Dem Gesetzgeber, der mit den Neuregelungen eigentlich bezwecken möchte, dass künftig keine Umsätze mehr an den Finanzämtern vorbeifließen, wird Regelungswut, unnötiger Bürokratismus und nicht zuletzt auch Umweltgefährdung vorgeworfen. Nachvollziehbar, wenn man Schätzungen Glauben schenken mag, nach denen man zukünftig mit den ausgedruckten Kassenbons jährlich 50 Mal den Äquator umwickeln kann.
Autohändler sucht man in den Berichten vergebens. Es wäre jedoch grob fahrlässig, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Branche von der Problematik wohl nicht betroffen ist. Grund genug, die BVfK-Mitglieder zu sensibilisieren. Vorab: Manches ist noch unklar!
Weichenstellung: Welche Art von Kasse benutzen Sie? Ein elektronisches Aufzeichnungssystem (elektronische Registrierkasse, PC-Kasse) oder eine so genannte offene Ladenkasse/Schubladenkasse?
Die durch das Kassengesetz anstehenden Änderungen betreffen nur die erste Variante, also die elektronische Aufzeichnungssysteme. Weiterhin dürfen jedoch auch offene Ladenkassen geführt werden. Wer mit einer solchen arbeitet, hat durch das Kassengesetz keine Neuerungen zu erwarten. Es versteht sich jedoch von selbst, dass auch bei diesem Kassentyp wie bislang Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bestehen und beachtet werden müssen.
Was sind die wichtigsten Neuerungen, wenn Sie eine elektronische Registrierkasse bzw. PC-Kasse benutzen?
Diese Geräte müssen ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Allerdings sind erst Ende September die ersten technischen Lösungen verfügbar geworden. Deswegen wurde kürzlich hierfür eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 beschlossen. Sie sollten jedoch bereits jetzt auf Ihren Kassenhersteller oder einen TSE-Anbieter zugehen, um glaubhaft nachweisen zu können, dass Sie bereits konkrete Maßnahmen ergriffen haben! Denn die Übergangsfrist ist dazu da, die bereits begonnene Umrüstung abschließen zu können, und wird nicht gewährt, um sich erst im kommenden Jahr mit dem Thema zu beschäftigen.
Zudem ist bei elektronischen Registrierkassen bzw. PC-Kasse für jeden Kunden zukünftig ein Beleg (Kassenbon) zu erstellen und zur Verfügung zu stellen.
Sie müssen Ihr elektronisches Kassensystem beim zuständigen Finanzamt anmelden. Ursprünglich sollte eine Anmeldung bis zum 31.01.2020 erfolgen. Doch auch in diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die Meldepflicht erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens entsteht. Hierzu soll es alsbald weitere Informationen des Bundesfinanzministeriums geben.
Was empfiehlt der BVfK derzeit? Wie geht es weiter?
Wichtig ist zunächst, dass Sie sich jetzt mit dem Thema beschäftigen und es ernst nehmen. BVfK-Mitglieder, die mit einer elektronischen Registrierkasse bzw. PC-Kasse arbeiten, sollten Kontakt zu Ihrem Kassenhersteller aufnehmen oder sich direkt an TSE-Anbieter wegen der erforderlichen Sicherheitsupdates wenden. Dokumentieren Sie dies auch! Ab dem 01.01.2020 müssen Sie die Bon-Pflicht beachten und Ihre Kasse beim Finanzamt registrieren, sobald dies möglich ist.
Der BVfK wird bei den zuständigen Stellen weitere Informationen einholen und Neuigkeiten an dieser Stelle weitergeben.
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